Antwort auf: SV-Berechnung bei Auslandsbezügen § 3 Abs 1 Z 10

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#68724
Johann
Teilnehmer

Diese Antwort kam von der GKK:

Zu Ihrer Anfrage teile ich folgendes mit:

Laut § 3 ASVG gelten Dienstnehmer als im Inland beschäftigt, wenn deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern die Beschäftigung im Ausland die Dauer von 5 Jahren nicht übersteigt.
Bei Entsendung ins EU-Ausland und der Schweiz darf die voraussichtliche Entsendungszeit zwölf Monate nicht übersteigen, bei Vertragsstaaten nicht die Dauer von 2 Jahren.
Bei untermonatigen Zusammentreffen von Inlands- und Auslandsbeschäftigungszeiten beim gleichen Dienstgeber liegt daher im SV-Bereich nur eine monatliche Beitragsgrundlage vor, eine Kürzung der Beitragsgrundlage ist ausnahmslos nicht möglich.
Im Bereich der Lohnsteuer ist die anteilige Beitragsgrundlage der SV im Verhältnis der Lohnsteuertage zu aliquotieren (Gesamt SV im Verhältnis von In- und Auslandsbeschäftigungslohsteuertage).