Antwort auf: Diäten – Aufwandsentschädigung

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#68691
W.Ortner
Mitglied

Liebe Christi,
die Regelung im KV ist u.a. dann abdingbar, wenn diese lautet: Sofern nichts anderes vereinbart, gilt ………..
In einem solchen Fall gilt das Vereinbarte!
Handelt sich um eine Dienstreise, ist das Nächtigungsgeld am L16 unter
§ 26 Z4 EStG auszuweisen.
Liebe Grüße
W.Ortner