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30. Juli 2007 um 11:11 Uhr
#68416
Teilnehmer
Hallo Iris,
sachliche Rechtfertigung liegt vor, wenn es einen „gscheiten“ Grund gibt für die Befristung:
zB Vertretung eines Dienstnehmers, Saison, Ausbildungszwecke oder auch weil es der Dienstnehmer so wollte…
Also wenn es für das befristete Dienstverhältnis einen „gscheiten“ Grund gibt, würde ich die Dienstnehmerin auf jeden Fall am 31.10.2007 abmelden.
Lg Andrea