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30. Juli 2007 um 8:36 Uhr
#68414
Teilnehmer
Hallo!
Wenn die Befristung sachlich gerechtfertigt ist, dann endet das Dienstverhältnis mit der Befristung. Im anderen Fall endet das befristete Dienstverhältnis einen Kalendertag vor Beginn des Beschäftigungsverbotes. Die Befristung wird nicht außer Kraft gesetzt, sondern nur gehemmt – der Dienstgeber hat keine Rücknahmepflicht nach einer ev. Karenz.
Lg Andrea