Antwort auf: Arbeitslosenversicherungsbeitrag

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#68042
Roland
Teilnehmer

Hallo Haydn!

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
§ 69. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

Das Problem könnte sein, dass das Gesetz „repariert“ wird, allerdings arbeitet man (angeblich) an einer „unbürokratischen“ Lösung, damit die GKK’s nicht mit Rückforderungsanträgen überhäuft werden.

Schöne Grüße