Antwort auf: Saisonverlängerung Gastgewerbe

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#68041
Roland
Teilnehmer

Hallo Gerhard!

Habe leider keinen Link zum Artikel, der mir vorliegt.

Ich habe dir aber die entscheidende Textstelle aus dem Judikat „rausgefischt“, und diese besagt eindeutig, dass nur ein OFFENER Urlaub eine Verlängerung bewirken kann!

Originaltext aus VwGH 2004/08/0065 vom 22.11.2006:

„Zudem haben im Beschwerdefall sämtliche in Rede stehenden Dienstverhältnisse durch Zeitablauf geendet. Eine gesetzliche Ermächtigung, im Kollektivvertrag ein „Arbeitsverhältnis … zu verlängern“, sieht lediglich Art. IX Urlaubsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 7/2001 vor. Von dieser wurde in Punkt 2. des Zusatzkollektivvertrages Gebrauch gemacht; diese Bestimmung ist aber nur auf im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche anzuwenden, die aber hier nicht vorliegen.“

Also, rein in die Berufung!
Durch diese Klarstellung des VwGH hat sich natürlich auch die Interpretation des Punktes 2 im Zusatz-KV verändert (also hat sich doch etwas verändert!).

Hoffe, dass ich dir helfen konnte und übermittle

schöne Grüße