Antwort auf: Pfändung Sonderzahlung

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#67995
pvred
Teilnehmer

Liebe Lydia,

Sonderzahlungen sind lohnpfändungsrechtlich nur der 13. und der 14. Bezug (demnach nur die UB und WR).
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der SZ sind u.a. die Beträge abzuziehen, die aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften dafür abzuführen sind (§ 291(1) EO). Demnach ist auch die nach Tarif zu rechnende Steuer die auf die SZ entfällt richtigerweise von dieser abzuziehen.
Es wird allerdings bei Ihrem praktischen Fall zu kaum einer Differenz kommen, sollten Sie diesen Steuerteil nicht von der SZ, sondern vom lfd.Bezug abziehen.

Liebe Grüße
pvred