Start › Foren › Personen mit besonderer Behandlung › Arbeitslosengeld/Geschäftsführer › Antwort auf: Arbeitslosengeld/Geschäftsführer
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Vom AMS Klagenfurt habe ich folgende Info dazu erhalten:
„Da der Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt wurde, erweist sich eine definitive Antwort als schwierig. Die wesentliche Frage ist, ob die geringfügige Beschäftigung dem AMS zeitgerecht gemeldet wurde?
Gemäß § 50 AlVG hat der Arbeitslose diesbezüglich eine Meldepflicht. Grundsätzlich ist jedoch anzumerken, dass eine geringfügige Beschäftigung dem Leistungsbezug nicht entgegensteht, sofern der Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung in eine Vollbeschäftigung nicht während eines laufenden Beitragszeitraumes (also innerhalb eines Kalendermonates) erfolgt.In dieser Konstellation wäre Arbeitslosigkeit ab Beginn der Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld scheint – sofern die geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet wurde – somit bis zum 31.12.2006 gegeben zu sein. Eine endgültige Beurteilung kann natürlich nur anhand des konkreten Sachverhaltes erfolgen. „
