Antwort auf: Arbeiten während Karenz

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rkraft
Teilnehmer

Liebe/r VSDG,

will eine Arbeitnehmerin während einer Karenz bei einem anderen Arbeitgeber über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten, ist dies laut MSchG ausdrücklich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers des karenzierten Dienstverhältnisses erlaubt.

Eigenmächtige, dh ohne Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübte andere Beschäftigungen beenden daher ex lege den Karenzanspruch der Arbeitnehmerin. Somit hat der Arbeitgeber das Recht, den Wiederantritt des Dienstes zu verlangen. Wird der Dienst trotz des Verlangens des Arbeitgebers nicht angetreten, kann das einen Entlassungsgrund darstellen.

Erfährt der Arbeitgeber nichts von der anderen Beschäftigung oder verlangt er den Dienstantritt nicht, bleibt die Karenz aufrecht.

WICHTIG: Die Tatsache der eigenmächtigen Nebenbeschäftigung ist für sich allein grundsätzlich noch kein Entlassungsgrund. Erst wenn der Arbeitgeber den Entfall des Karenzanspruchs geltend macht und den Dienstantritt verlangt, kommt im Falle des Nichtantritts des Dienstes ein Entlassungsgrund in Frage.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft