Antwort auf: Kommunalsteuerpflicht bei Geschäftsführern (max. 25% beteili

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#67702

Liebe Marianne! Lieber Martin! Lieber Rainer!

Bevor ich in aller Früh nach Wien aufbreche, möchte ich noch kurz ein Wort zu DB, DZ und KommSt ergänzen:

In der SWK Nr. 6/2005 ist ein vielbeachteter Artikel von Dr. Sedlacek erschienen, der die Skurillitäten dieser DB, DZ- und KommSt-Pflichten und ev. -befreiungen bei geschäftsführenden Gesellschaftern, die schon babylonisch anmuten, unter die Lupe nimmt.

Dabei kommt er in der Tat zum Ergebnis, dass im Falle eines nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers (also max. 25 %) Kommunalsteuerfreiheit (DB- und DZ-Freiheit) bestehen kann, wenn das Anstellungsverhältnis in Form eines freien Dienstvertrages vereinbart wird oder wurde und der geschäftsführende Gesellschafter auf gesellschaftsrechtlicher bzw. gesellschaftsvertragalicher Ebene der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden ist (d. h. keine Sperrminorität hat).

Das ist es, was der Praxis manchmal Schwierigkeiten bereitet, nämlich die Unterscheidung zwischen Beteilungsverhältnissen zum einen und Anstellungsvertrag zum anderen oder anders ausgedrückt: das Verhältnis zur GmbH auf gesellschaftsrechtlicher Ebene (Sperrminorität = löst DB, DZ- und KommSt-Pflicht aufgrund des Artikels aus) und Anstellungsvertrag (könnte ein freier Dienstvertrag sein, der DB- DZ und KommSt-Pflicht bis zu einer Beteiligung von 49 % hintanhalten könnte, wenn da nicht die Sperrminorität ev. vorhanden wäre, die das Ergebnis zum Einsturz bringt).

Der vorliegende Fall wurde von Dir – lieber Rainer – völlig richtig beurteilt, es ist dem absolut nichts hinzuzufügen, da ja der Fall eine Sperrminorität schildert. Auch die „Altfall-Regelung“, die seinerzeit viel Aufsehen erregt hat, hast Du ganz super erkannt.

Ich dachte mir nur eine persönliche Anmerkung zu geben, da ich weiß, dass sich viele auf diesen Artikel beziehen möchten, möglicherweise die von Marianne geschilderte Rechtsansicht sich auf diesen Artikel bezieht, aber das kleine Detail der „Sperrminorität“ hier zu einem anderen Ergebnis führt, was – wie der Autor des Artikels richtig sagt – den Gesetzgeber zu einer Reform dieser Bestimmungen anregen möchte, da sich in der Praxis dann bald keiner mehr auskennen wird.

Schönes Wochenende euch allen!

W. Kurzböck