Antwort auf: Werkvertrag und DV beim selben Dienstgeber

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rkraft
Teilnehmer

Hallo Kücken,

Ein Nebeneinander von Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag und/oder Werkvertrag zu demselben Dienst-/Auftraggeber ist laut Rechtsprechung zwar möglich, allerdings eher der Ausnahmefall.

So wird etwa immer wieder judiziert, dass im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nach dem Überwiegen der einzelnen Elemente entweder ein echtes oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt, und dass daher eine Aufteilung in einen abhängigen und einen selbstständigen Teil hat nicht zu erfolgen hat (vgl zB OGH 26. 8. 2004, 8 ObA 85/04i).

Es gibt aber durchaus auch Einzelfallentscheidungen, in denen das Nebeneinander bereits akzeptiert wurde. Möchte man eine solche Zweigleisigkeit tatsächlich umsetzen, ist laut Rechtsprechung unbedingt
– eine inhaltliche (dh tätigkeitsmäßige) Trennbarkeit UND
– eine zeitliche Trennbarkeit (dh keine zeitliche „Vermischung“, sondern selbständige Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit als Dienstnehmer)
erforderlich.

Beispiel: Die Rechtsprechung hat in einem Fall zB die rechtliche Trennung von – Tischlerarbeiten (Dienstverhältnis) und – Vermittlertätigkeit (selbständig) bejaht (vgl VwGH 3. 7. 2002, 99/08/0125).

Dass derartige Gerichtsentscheidungen bei den Abgabenbehörden (GKK, Finanzamt), keine besondere Freude auslösen, ist verständlich. Die kategorische Verneinung eines Nebeneinander von Dienstvertrag einerseits und freiem DV bzw Werkvertrag andererseits durch die GKK widerspricht aber eindeutig der Rechtsprechung.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft