Antwort auf: Bekanntgabe Schwangerschaft

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#67692
rkraft
Teilnehmer

Hallo Caro, hallo Martin,

ich schließe mich der Vermutung von Martin an.

Einen weitere Mitteilungsfrist gibt es auch noch, die allerdings der Arzt wohl eher nicht gemeint hat: Vier Wochen vor dem Beginn der Achtwochen-Frist (Schutzfrist) vor Geburt (somit 12 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung) hat die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf den Beginn der Achtwochen-Frist aufmerksam zu machen (§ 3 Abs 4, 2.Satz MSchG).

Übrigens: Das Unterlassen der Schwangerschaftsmitteilung durch die Dienstnehmerin ändert nichts am Kündigungs- und Entlassungsschutz, sofern die Dienstnehmerin im Falle einer Kündigung/Entlassung die Mitteilung binnen fünf Arbeitstagen nachholt.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft