Antwort auf: Pfändung – Behandlung nach Wiedereintritt

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#67703

Lieber Rainer!

Dem habe ich absolut nichts hinzuzufügen.

Verpflichtung besteht natürlich absolut keine.

Meine persönliche Praxiserfahrung war jedoch jene, dass sich häufig dann Gläubiger gemeldet haben, dass „nichts mehr offen wäre“, in der „Buchhaltung“ gelandet sind, die „Buchhaltung“ von nichts gewusst hat und der Arbeitnehmer dann „angefressen“ war, weil man ihm was abgezogen hat (und als Lohnverrechner bist ja ohnedies bei den Leuten nicht immer gut angeschrieben).

Die praktische Sicht, die Du so treffend anschreibst, ist zugleich eine imagefördernde Sicht. Du sollst nämlich nicht glauben, dass das auch von den Rechtsanwälten registriert wird, ob eine Lohnverrechnung „mitdenkt“ oder „DnV“ (Dienst nach Vorschrift) macht. Da kann man dann auch manchmal mit „Nachsicht“ rechnen, wenn „mal was passieren sollte“.

War nett, mit Dir zu plaudern!

W. Kurzböck