Startseite › Foren › Pfändung › Pfändung – Behandlung nach Wiedereintritt › Antwort auf: Pfändung – Behandlung nach Wiedereintritt
Lieber Willi,
die Frage nach dem Weiterbestehen von gerichtlichen, verwaltungs- und abgabenbehördlichen Pfändungen bei Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten wurde von Dir mit kaum zu übertreffender Kürze und Prägnanz – auch hinsichtlich allfälliger Folgefragen – beantwortet.
Eine interessante Frage taucht in diesem Zusammenhang auch häufig auf, nämlich jene, ob den Drittschuldner eine rechtliche VERPFLICHTUNG zur Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger zwecks Nachfrage der offenen Forderung trifft. Diese Frage ist mE aus folgendem Grund zu verneinen:
– Außergerichtliche Begleichungen (zB Dienstnehmer zahlt direkt Beträge an den Gläubiger) braucht der Drittschuldner ja auch bei aufrechtem DV nicht von sich aus zu berücksichtigen.
– Daher muss der Drittschuldner mE Schuldtilgungsbeträge, die ohne sein Wissen während des Unterbrechungszeitraums fließen, nicht berücksichtigen (zB Dienstnehmer zahlt direkt Beträge an den Gläubiger; oder es wurde bei einem zwischenzeitigen anderen Dienstgeber gepfändet; oder das Arbeitslosengeld gepfändet). Somit kann er mE vom letzten ihm bekannten Schuldenstand (im ursprünglichen Austrittszeitpunkt) ausgehen.
Dessen ungeachtet ist es aber natürlich – im Interesse des Dienstnehmers – empfehlenswert, beim Gläubiger nachzufragen.
Siehst Du das auch so wie ich?
Liebe Grüße, 😀
Rainer