Antwort auf: KV Gastgewerbe – Wartepflicht ?

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rkraft
Teilnehmer

Liebe Bina, liebe Ulrike, lieber Willi,

danke für diese interessante Diskussion. Ich darf noch einen bescheidenen kleinen Zusatz anbringen: ME haben beide erwogenen Varianten absolut ihre Berechtigung.

Die Variante „Auszahlung der Jahresremuneration erst im nächsten Kalenderjahr“ ist jene, die sich die Kollektivvertragspartner vorstellen, da sie im Abschnitt 14. f Arbeiter-KV für das Gastgewerbe regeln:

„Wird im ersten Dienstjahr die Wartezeit innerhalb des Kalenderjahres nicht erreicht, so ist der aliquote Teil der Jahresremuneration des vergangenen Kalenderjahres bei der der Vollendung der Wartefrist folgenden Lohnauszahlung zur Auszahlung zu bringen.“

Die Variante „Auszahlung noch im alten Kalenderjahr“ ist natürlich nach dem arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzip möglich (Vorverlegung der Fälligkeit bzw Vorab-Auszahlung, obwohl mangels Wartezeit noch kein verbindlicher Anspruch entstanden ist).
Sollte der Arbeitnehmer dann die Wartezeit doch nicht erfüllen, kann mE rechtlich rückverrechnet werden: Der KV regelt eindeutig, dass ohne Wartezeiterfüllung kein Anspruch zusteht, sodass die Zahlung mangels Rechtsgrundlage (und da der KV auch keinen ausdrücklichen Ausschluss der Rückforderung vorsieht) grundsätzlich zurückgefordert bzw mit offenen Bezugsansprüchen gegenverrechnet werden kann.

Will man bezüglich Rückforderungs- bzw Rückverrechnungsmöglichkeit auf Nummer sicher gehen, kann man sich vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen, dass er mit der allfälligen Rückzahlung bzw Rückverrechnung einverstanden ist.

Liebe Grüße,
Rainer Kraft