Antwort auf: Altersteilzeit – Sonderzahlung

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Liebe Brigitte!

Wenn die € 2.600,– zugleich dem Gehalt vor dem Antritt der ATZ entsprachen, dann wäre Ihre Vorgangsweise wie folgt:

Gehalt vor ATZ € 2.600,– = oberer Ausgangswert

Gehalt TZ normal € 1.560,– = unterer Ausgangswert (60 % von € 2.600,–).

Lohnausgleich = 50 % aus der Differenz zwischen € 2.600 und € 1.560,–. Die Differenz beträgt hier € 1.040,–. 50 % davon sind € 520,–.

Die Sonderzahlungen werden in diesem Fall mitumgerechnet, sodass UZ und WR ab dem Zeitpunkt der Umstellung jeweils € 2.080,– (€ 1.560,– plus € 520,–) brutto betragen (allerdings für ein ganzes Jahr, in Ihrem Fall müssen wir aliquotieren, siehe gleich unten: die Mischberechnung).

In diesem Fall empfehle ich Ihnen dringend, eine Mischberechnung der Sonderzahlungen anzuwenden, das bedeutet:

UZ: € 2.600 : 12 x 10 = € 2.166,67 plus € 2.080 : 12 x 2 = € 346,67.

Dasselbe unternehmen Sie mit der WR. Insoweit würde ich den zuviel erhaltenen Teil des UZ „korrigieren“.

Auf diese Art und Weise können Sie auch den Lohnausgleich für die Sonderzahlungen „fördern“ lassen (zumindest den aliquoten Teil des Lohnausgleiches).

Der Judikaturtrend des OGH geht in die Richtung, dass die Sonderzahlungen der „Spiegel“ der laufenden Bezüge eines Jahres sein sollten, sodass gerade beim Umstieg von Voll- auf Teilzeit die Mischberechnung fast überall zulässig ist (fast sogar „zwingend“).

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen paar Worten helfen konnte.

W. Kurzböck