Antwort auf: Blockzeitregelung, steuerliche Nacht

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#67626

Hallo „tomtom“!

Ihr Arbeitnehmer hat drei aufeinanderfolgende Stunden zwischen 19 Uhr und 7 Uhr geleistet. Ob dies Überstunden oder Normalstunden sind, spielt für die steuerliche Beurteilung der Nachtarbeit nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 überhaupt keine Rolle, sondern ist maximal für die arbeitsrechtliche Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag überhaupt arbeitsrechtlich gebührt, eine Rolle.

Wäre ja für einen Bäcker fatal, der auch keine Überstunden in der Nacht, sondern Normalstunden leistet, und dessen Zuschläge – allerdings im Rahmen des erweiterten Freibetrags – steuerfrei bleiben können.

Beim Lesen des Beitrages hatte ich nur ein wenig Schwierigkeit nachzuvollziehen, dass bereits nach sechsstündiger Tages-NAZ Überstunden vorliegen können. Da liegt vermutlich eine unregelmäßige Verteilung der NAZ während der Woche vor.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Info ein wenig helfen.

W. Kurzböck