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9. November 2006 um 21:07 Uhr
#67625
Wilhelm Kurzboeck
Mitglied
Liebe Susi! Liebe Gabi!
Es verbleibt für die „normale“ Pfändung der Betrag im Ausmaß von € 566,–.
Begründung: bei Unterhaltspfändungen muss IMMER zuerst auf die Masse 2 zugegriffen werden (die Differenzmasse, welche Sie mit € 526,40 beziffert haben).
Dadurch bleibt automatisch der Betrag von € 566,– unangetastet, der für den zweiten Rang reserviert ist.
Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.
W. Kurzböck