Antwort auf: Gastgewerbe

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#67622

Liebe Sylvia!

Der Gastgewerbe-Arbeiter-KV sieht in seinem (neuen) Punkt 14 die Zusammenrechnung der „Wartezeit“ nur für den Fall vor, dass ein Saisonbetrieb vorliegt.

Wenn Ihr Arbeitgeber als Saisonbetrieb gewertet werden kann – nicht zu verwechseln mit der speziellen Saisonregelung für Urlaubsverlängerungs- und Arbeitszeitverlängerungszwecke, die den Saisonbetrieb einschränkend definiert – dann wäre die Zusammenrechnung unabhängig von der Art der Auflösung im Februar 2006 vorzunehmen.

Wenn der von Ihnen betreute Arbeitgeber aber als Ganzjahresbetrieb gewertet wird, dann greift der Begriff „ununterbrochene Beschäftigung“ wirklich wörtlich und es unterbleibt die Zusammenrechnung.

Ich hoffe, die Erklärung war für Sie hilfreich und wünsche noch einen schönen Tag.

W. Kurzböck