Antwort auf: Unverfallbarkeitsbetrag

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#68704
Margit
Teilnehmer

Hallo Herr Kraft!

Ihr Artikel ist zwar schon eine Weile her, doch hätte ich nun einen
ähnlichen Fall und bitte um Ihre Mithilfe:

Gilt die selbe steuerliche Behandlung auch für die einmalige Abfindung (bis max EUR 9600,00) gemäß § 5 Abs 4 BPG?

Im vorigen Beispiel handelte es sich ja um den § 7 BPG.

In meinem Fall hat der Dienstnehmer selbst gekündigt.
Gilt hier auch der Hälfesteuersatz?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!