Antwort auf: Beitragsnachweis und L16

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#67608

Liebe Andrea!

Das Smily ist wirklich toll. Mal sehen, ob die Antwort von mir auch dieses Smily rechtfertigt.

Der steuerliche Teil des Jahreslohnzettels L 16 wird „komplett“ (d. h. unter Einbindung der Bezüge vor der Umgründung) unter der neuen Steuernummer übermittelt. Das Betriebsstätten-FA muss von dieser Aktion informiert werden, damit die alte Steuernummer „entlastet“ werden kann.

Was den BGN betrifft, so gilt Folgendes: auch hier stellt der neue Arbeitgeber den BGN aus, muss allerdings die Beitragsgrundlagen auf die jeweiligen Dienstgeber-Konto-Nummern aufteilen.

Daher ein Tipp von mir an Sie:

Sprechen Sie mit dem Supportdienst Ihres Softwarehauses, ob es möglich ist, die BGN- und Lohnzetteldaten der einzelnen Arbeitnehmer „zu verknüpfen“, damit das Ergebnis, wie es „im Buch steht“, hergestellt werden kann.

Falls dies nicht möglich sein sollte, dann – so glaube ich – ist es kein Beinbruch, wenn Sie bis Ende Februar des Folgejahres (abgesehen von früheren Austritten, wo ein früherer Übermittlungstermin eintritt) je EINEN Lohnzettel und je EINEN BGN mit den unterschiedlichen Steuer- und SV-DG-Konto-Nummern übermitteln. Das sollten Sie ev. noch sicherheitshalber mit dem Betriebsstätten-FA bzw. mit Ihrer GKK noch abklären.

So würde ich vorgehen, wenn ich vor dem Problem stünde, das Sie hier schilden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig helfen konnte und räume wieder das Feld für meinen Freund Rainer Kraft, dem Herz der PV-Info, der in der kommenden Woche das Board wieder übernehmen wird. Ich zieh mich wieder in mein Board bei ARS zurück und helfe bei Bedarf hier wieder gerne aus!

Alles Gute!

W. Kurzböck