Antwort auf: Auslandsentsendung

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#67619
rkraft
Teilnehmer

Lieber Tomtom,

Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung (sofern diese mit einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar ist, was bei den deutschen SV-Beiträgen in der Regel zutreffen wird), sind gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG einkommensteuerlich zwar Werbungskosten und daher steuerlich abzugsfähig.
In der Lohnverrechnung dürfen sie allerdings nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten werden (vgl § 62 Z 4 EStG). In letzterem Fall können sie nur im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Soweit ich Ihren Sachverhalt im Wege einer (wie Sie wissen, stets mit Unschärfen und Unsicherheiten behafteten) „Ferndiagnose“ einschätzen kann, ist also die Situation folgende:
– Dienstgeber ist und bleibt die deutsche Mutterfirma, diese hat in Ö keine (lohnsteuerliche) Betriebsstätte,
– die österreichische Tochterfirma ist nicht Dienstgeber (kein lokaler gesonderter Dienstvertrag in Ö),
– es liegt eine Entsendung vor,
– SV verbleibt in D,
– ESt (LSt) infolge 183-Tage-Überschreitung in Ö.

Schlussfolgerung: Für die ESt-Abfuhr ist der Mitarbeiter an sich selbst verantwortlich; der deutsche Dienstgeber ist (mangels lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Ö) ebenso wie die österreichische Firma (mangels Dienstgebereigenschaft) NICHT zum LSt-Abzug verpflichtet.

Wenn nun die österreichische Firma die LSt einbehält und abführt (obwohl sie es eigentlich gar nicht müsste), könnte sie das mE im Namen und auf Rechnung der deutschen Firma durchführen und dabei die deutsche SV berücksichtigen.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft