Antwort auf: Auslandsentsendung

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#67602

Lieber tomtom!

Es kann in Ihrem Fall nämlich sein, dass der „deutsche Dienstgeber“ hinsichtlich des Verbleibes im Sozialversicherungssystem des „Heimatlandes“ eine „Ausnahmevereinbarung“ nach Art. 17 VO 1408/71 beantragt hat. Die „Konzernabordnung“, bei welcher das alte Dienstverhältnis in Deutschland ruhend gestellt wurde und das neue Dienstverhältnis in Österreich separat (und befristet) begründet wurde, fällt nämlich nicht unter die für Entsendungen relevante Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 (12 Monate – E 101 – und verlängerbar auf 14 Monate – E 102).

Wurde die Ausnahmegenehmigung erteilt, so stellt der nun weiter zuständige SV-Träger (also jener in Deutschland) das Formblatt E 101 aus. In diesem Fall wird auf der Seite 2 dieses Formblattes die gesamte behördlich genehmigte Zeitdauer eingetragen (das können durchaus – wie im Posting von „pj727“ genannt – 5 Jahre sein) . Unter Punkt 5. 1. ist als Rechtsgrund „Art. 17 VO (EWG) 1408/71“ zu kennzeichnen.

Fazit:

Die von Ihnen beschriebene Konstruktion ist also in der Tat möglich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig helfen konnte.

W. Kurzböck