Antwort auf: fehlende Karenzvereinbarung

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#67621
rkraft
Teilnehmer

Liebe Sabine,

der von Ihnen geschilderte Fall ist wirklich verzwickt und kommt praktisch in ähnlicher Form gar nicht so selten vor. Bemerkenswert ist in Ihrem Fall allerdings tatsächlich der große Zeithorizont zwischen Mutterschutz und dem späten unverhofften „Wiederauftauchen“ der Dienstnehmerin.

Wie der OGH immer wieder in Entscheidungen betont, kann das bloße Nichterscheinen eines Dienstnehmers am Arbeitsplatz in der Regel noch nicht als schlüssiger vorzeitigen Austritt gewertet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn man von einer Dienstnehmerin überhaupt keine Rückmeldung erhalten hat. Ihr Schweigen kann verschieden Ursachen haben (Krankheit, Unwissenheit, Rechtsirrtum, Gleichgültigkeit,…etc).

In einem konkreten Fall, den ich übrigens eben vorhin im Newsbereich von PV-Info Online gestellt habe, hat der OGH bemerkenswerterweise einen schlüssigen vorzeitigen Austritt bejaht:

„Erscheint eine Dienstnehmerin nach Ablauf der Elternkarenz nicht zum Dienst, nachdem sie bereits während der Karenz ihre Nichtrückkehr angekündigt und ihre Mitarbeiterkarte zurückgegeben hatte, ist dies als vorzeitiger Austritt zu werten.“ (OGH 11. 8. 2006, 9 ObA 75/06d).

Ob man diese Entscheidung so ohne weiteres verallgemeinern kann, erscheint natürlich fraglich.
In Ihrem Fall erschiene infolge der ungewöhnliche langen Nichtmeldung der Dienstnehmerin allenfalls die Argumentation denkbar, dass aus dieser sehr langen Untätigkeit ein Beendigungswille abgeleitet werden könnte.

Jedenfalls würde ich – selbst wenn man von einem fortbestehenden Dienstverhältnis ausgeht – in Ihrem Fall einen Kündigungs- und Entlassungsschutz eindeutig verneinen. Erstens ist die maximale Dauer der gesetzlichen Karenz längst überschritten. Zweitens besteht – selbst wenn man eine schlüssige Karenzverlängerung annehmen würde – während einer freiwilligen Karenzierung kein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Und drittens ist zB von einer Elternteilzeit oder einem sonstigen Titel, aus dem heraus ein Bestandschutz bestehen könnte, mE nichts zu sehen.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft