Antwort auf: Rufbereitschaft

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Liebe Sylvia! Liebe/r stevenson!

Ich wäre sehr vorsichtig mit der Interpretation, wonach eine Rufbereitschaftspauschale mit der tatsächlichen „Einsatzzeit“ aufgerechnet werden kann und sich dabei auch ein „Herausschäl-Potential“ ergibt.

Dies hängt sehr viel von der Auslegung der konkreten vertraglichen Vereinbarung ab.

Normalerweise wird in der Praxis die „Bereitschaftsleistung“ von der Überstundenleistung unterschieden und werden die Überstunden separat entlohnt.

Dafür entfällt in diesen Fällen die Notwendigkeit der Erbringung einer dreistündigen Blockzeit bei Nachteinsatzfällen.

Die Finanzverwaltung hat außerdem mit dem Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen aus pauschalen Entgelten nicht mehr viel Freude, wie sich in Bälde über den 2. Lohnsteuer-Wartungserlass herauslesen lassen wird.

Werden die Überstunden separat entlohnt und aufgezeichnet, dann steht einer Steuerbefreiung der Überstundenzuschläge – die entsprechenden Tatbestände wie Nacht, Feiertag, Sonntag vorausgesetzt – normalerweise nichts im Wege.

Die Rufbereitschaftspauschale wird allerdings pflichtig bleiben.

Soweit meine Gedanken zu Ihrem Problem.

Wilhelm Kurzböck