Antwort auf: zusätzl. Krankenversicherung für Dienstnehmer

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rkraft
Teilnehmer

Liebe Viktoria,

beim Durchlesen Ihrer Schilderung bin ich mir nicht ganz sicher, wie der Sachverhalt genau gemeint ist. Sie schreiben „Einzahler ist der Klient“; ich nehme an, Sie meinen mit „Klient“ den Dienstgeber, der Ihr Klient ist, oder?
Vorbehaltlich des Zutreffens dieser Deutung Ihrer Schilderung möchte ich Sie auf einige Passagen aus den Lohnsteuerrichtlinien hinweisen:

Gemäß Rz 663 LStR sind vom DG bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Dienstnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann, also wenn er (oder ein Angehöriger) der unwiderruflich Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag ist.

Ist hingegen der Dienstgeber der aus dem Versicherungsvertrag Begünstigte, zählen die einbezahlten Prämien noch nicht als Arbeitslohn. Diesfalls führt erst die Weitergabe der Leistung im Versicherungsfall an den Arbeitnehmer zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft