Antwort auf: Provisionsabrechnung

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#67537
rkraft
Teilnehmer

Liebe/r VSDG,

zu Ihrem Problem gibt es für den Sozialversicherungsbereich insbesondere nachfolgende einschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26. 5. 2004, 2000/08/0152, Leitsatz aus ARD 5512/11/2004):

„QUARTALSWEISE PROVISIONSSPITZEN KEINE SONDERZAHLUNGEN“
Hängt das Entstehen des Provisionsanspruchs nur von der Tätigung laufender Umsätze und nicht von der Erfüllung weiterer Bedingungen ab, sind auch quartalsweise abgerechnete Provisionsspitzen als laufende Bezüge zu behandeln. Wird den Dienstnehmern eine jährliche Mindestprovision für Umsätze zugesagt, stellt dies keine „Bedingung“ (Einschränkung) des Provisionsanspruchs dar; es sind daher nicht nur die monatlichen Akontierungen der Garantieprovision, sondern auch die quartalsweise abgerechneten Provisionsspitzen als laufende Bezüge zu behandeln.“

Schöne Grüße,
Rainer Kraft