Antwort auf: Einmalige Sonderzahlung -> Steuerschonend?!?

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#67539
rkraft
Teilnehmer

Servus Mark,

Bezüglich Gutscheine: Die Gutscheine werden in der Regel – sofern sie nicht in Geld abgelöst werden können – als Sachzuwendung akzeptiert und fallen daher unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 14 EStG (EUR 186,- pro Jahr laut Rz 78 bis 80 LStR). Formale Voraussetzung dafür ist die Überreichung im Rahmen einer „Betriebsveranstaltung“. Dies wird von den Abgabenbehörden allerdings nicht so streng gehandhabt, es reicht nämlich auch schon, wenn die Übergabe der Sachzuwendungen selbst als „Betriebsveranstaltung“ gesehen werden kann.

Bezüglich Aufteilung bei der Auszahlung:
Die steueroptimierende Aufteilung ist so gedacht, dass man bei einem insgesamt auszuschüttenden Betrag von EUR 600,- zB monatlich (also 12mal, dh von Jän – Dez) einen Betrag von EUR 42,86 auszahlt, und dann im Dez zusätzlich einen Betrag von EUR 85,68 als Sonderzahlung.

Durch die zusätzlichen laufenden Bezüge wird die Jahressechstelbasis (=Betrag, bis zu dem Sonderzahlungen mit 6% besteuert werden können) etwas „hochgeschraubt“. Die EUR 85,68 können dann statt mit dem Tarif (zB 50% bei sehr gut Verdienenden) mit 6% besteuert werden. Insgesamt ist in dem konkreten Beispiel das Steuersparpotential nicht so irrsinnig hoch. Das Einsparungspotential wird natürlich umso größer, je höher die zu optimierenden Beträge sind.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft