Antwort auf: Auslandsentsendung

Startseite Foren Laufender Bezug Auslandsentsendung Antwort auf: Auslandsentsendung

#67514
rkraft
Teilnehmer

Liebe Veronika,

da zwischen Österreich und China derzeit (noch) kein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, richtet sich die Sozialversicherungspflicht einzig und allein nach den jeweils innerstaatlichen Bestimmungen, also
– einerseits nach dem österreichischen ASVG und
– andererseits nach dem chinesischen Sozialversicherungsrecht.

Nach § 3 Abs 2 lit d ASVG gelten als im Inland beschäftigt (und damit weiterhin in Österreich SOZIALVERSICHERT) auch „Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern.“

Der § 3 Abs 2 lit d ASVG sieht also im Falle einer von vornherein auf höchstens fünf Jahre befristeten Entsendung die Weitergeltung der österreichischen Sozialversicherung vor. Diese Weiterversicherung besteht PER GESETZ, bedarf also keiner Ausnahmebewilligung.

Wurde in Ihrem Fall der Dienstnehmer zunächst für drei Jahre entsendet, wurde die Fünfjahresfrist nicht überschritten.
Soll die Sozialversicherung auch infolge der Verlängerung in Österreich bestehen bleiben, sollte auf die Einhaltung der Höchstgrenze geachtet werden. ACHTUNG: Entsendung von Anfang Oktober 2004 bis Ende Oktober 2009 wäre eigentlich schon zulange, da dies fünf Jahre + ein Monat sind.

Steht hingegen fest, dass die Fünfjahresfrist überschritten wird (und sei es auch nur relativ kurz, zB um einen Monat), kommt die GESETZESAUTOMATIK nicht zur Anwendung.

In diesem Fall muss das Weiterbestehen der Sozialversicherung von vornherein beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (kurz: Sozialministerium), Abteilung II/A/4
1010 Wien gestellt werden (ACHTUNG: Im Originalgesetzeswortlaut steht als zuständiges Ministerium noch das frühere „BM für Arbeit und Soziales“, welches es aber in dieser Kombination nicht mehr gibt).

WICHTIG: Zu bedenken ist, dass das österreichische ASVG im § 3 Abs 2 lit d ASVG natürlich nur die ÖSTERREICHISCHE Sozialversicherung regelt. Da es kein SoSi-Abkommen mit China gibt, kann es durchaus sein, dass infolge der Entsendung nach China Versicherungspflicht auch in China eintritt (DOPPELVERSICHERUNG!!!). Ob dies zutrifft, ist nach chinesischem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen, mit dem ich aber nicht besonders häufig zu tun habe… 🙂
Mangels SoSi-Abkommen hätte man also eine eher unbefriedigende Situation, falls die chinesischen Sozialversicherungsbehörden irgendwann auf die Idee kommen sollten, SV-Beiträge zu verlangen.

Hinsichtlich Steuer:
Solange der Dienstnehmer (auch) in Österreich eine Wohnung hat, ist er hier jedenfalls unbeschränkt steuerpflichtig. Infolge des vermutlich in Österreich bestehenden Lebensmittelpunkts (dafür sind insb Partner und Familie entscheidend) besteht, solange noch die Wohnung in Ö beibehalten wird, wohl auch die ANSÄSSIGKEIT im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-China in Österreich.
Das Besteuerungsrecht für die Gehaltseinkünfte des Dienstnehmers liegt während der Entsendung mit ziemlicher Sicherheit bei China (siehe insb die 183-Tage-Regelung gemäß Artikel 15 Abs 2 DBA Ö-China). In Österreich gilt für diese Einkünfte die Befreiungsmethode (siehe Artikel 24 Abs 2 lit a DBA Ö-China).
Wird in Österreich der Wohnsitz aufgegeben und liegt auch kein gewöhnlicher Aufenthalt in Ö vor, besteht das ausschließliche Besteuerungsrecht während der Entsendung bei China.

Ich hoffe, ich konnte trotz der komplizierten Rechtslage ein paar Anhaltspunkte und Groborientierungen geben.

Übrigens gibt es zum Thema Auslandsentsendungen ein sehr gutes Buch von den Autoren Endfellner/Exel/Freudhofmeier/Kopecek: „Personalentsendung kompakt“ erschienen beim Linde-Verlag, 2006.

Mit freundlichen Grüßen,
Rainer Kraft
Wie ist das mit der Steuer zu handhaben? Zur Zeit hat er noch eine Wohnung in Österreich, diese möchte er allerdings aufgeben.

Danke

Veronika