Antwort auf: Sonderzahlungsberechnung Arbeiter KV Handel

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#67502
rkraft
Teilnehmer

Lieber Roland,

die genannte VwGH-Entscheidung musste sich in der Sache nur damit beschäftigen, ob bestimmte Zulagen (im konkreten Fall waren es
„Sammlerprämien“ „laufende Prämien“, „Sonn- und Feiertagszulagen“, „Frischdienstzulagen“, „Schichtzulagen“ und
„kombinierte Zulagen“) in die SONDERZAHLUNGEN einzubeziehen sind. Es ging somit um die Auslegung der Begriffe „BRUTTOMONATSLOHN“ bzw „BRUTTOWOCHENLÖHNE“ im KV-Handelsarbeiter.

Der VwGH bringt in der Entscheidung nun aber auch – als Argumentationshilfe – die gänge Auslegung des NORMALLOHNS im Sinne des § 10 AZG ins Spiel und sagt, dass der Begriff des „Bruttowochenlohnes“ bzw des „Bruttomonatslohnes“ im Sinne des Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter mit dem Begriff des Normallohns im Sinne des § 10 Abs 3 AZG GLEICHZUSETZEN ist.

Dann führt er blumenreich die gängige Auslegung des NORMALLOHNS im Sinne des § 10 AZG aus, der die rechnerische Ausgangsbasis für die ÜSt-Abgeltung darstellt. Das ändert aber nichts daran, dass mit NORMALLOHN nur die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit angesprochen ist.

Der NORMALLOHNS im Sinne des § 10 AZG ist somit BERECHNUNGSBASIS für die Überstundenabgeltung (ÜSt-Grundlohn + ÜSt-Zuschlag), nicht auch umgekehrt (sonst würde sich ja in gewisser Weise die „Katze in den Schwanz beißen“).

Insofern besteht m.E. – trotz der vielleicht ein wenig verwirrenden Argumentation des VwGH – keinerlei Zweifel daran, dass die ÜSt im „Bruttomonatslohn“ des KV-Handelsarbeiter nichts verloren haben.

Danke Roland in jedem Fall für die interessante Rückfrage und auch für die unzähligen tollen Beiträge im Forum!!!

Liebe Grüße,
Rainer