Antwort auf: Überstunden-Ende DV

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Elisabeth
Teilnehmer

Hallo Birgit!

Also 100%ig sicher bin ich mir nicht.

Aber von der Logik her, wäre die Teilzeitarbeitskraft besser gestellt als die Vollarbeitskraft, wenn „normale“ Gutstunden mit dem Teiler 1/143 abgegolten werden würden:

zB: im Betrieb gilt für eine Vollzeitarbeitskraft die Arbeitszeit von
6.00 bis 15.00 (Zeit inkl. der Pausen).

Die Teilzeitarbeitskraft arbeitet nun von 7.30 bis 11.30.
Wenn die Teilzeitarbeitskraft nun zB bis 14.00 Uhr arbeitet, können diese Stunden nur 1:1 abgegolten werden.
Erst wenn die tägliche Normalarbeitszeit die die Vollarbeitszeitkräfte arbeiten überschritten wird, kann tatsächliche Mehrarbeit, bzw. ÜST anfallen, die dann ja auch nach § 68/2 steuerbegünstigt sind!

Ich weiß, dass es eine Änderung bei den Teilzeitarbeitskräften bezüglich Ausbezahlung des Zeitguthabens bei Beendigung des DV gegeben hat, käme aber nicht auf die Idee, diese mit dem Teiler 1/143 auszubezahlen.

Vielleicht meldet sich noch jemand, der diesbezüglich genau Bescheid weiß!

Bis dahin nochmals herzliche Grüße von Elisabeth