Antwort auf: Tod eines Dienstnehmers

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Daniela
Teilnehmer

Hallo Lydia,

bei Tod des DN ist einiges zu beachten.
1. Lohn bzw. Gehalt u. SZ fallen in den Nachlass. Das sind lt. Arbeitsrechtskurs die einzigen Ansprüche die an ein Girokonto des verstorbenen DN einbezahlt werden können.
2. Achtung bei Abfertigung. Es besteht nur der 1/2 Anspruch an die UNTERHALTSBERECHTIGTEN GESETZLICHEN ERBEN. Falls es keine gibt muss die Firma auch keine Abfertigung bezahlen.
3. Falls DN noch Urlaub offen hätte, würde die zustehende UEL auch den Erben zustehen. Achtung UEL ist in diesem Fall beitragsfrei!
Achtung keine Zahlungen ohne Absicherung tätigen denn wenn die Personen an die du gezahlt hast nicht empfangsberechtigt sind können sie die Zahlung nochmals vom DG fordern!
Ich habe alles in der Firma zurückgehalten (ist nicht wirklich ganz richtig, wurde mir aber von der wko empfohlen)und mich mit dem Notar in Verbindung gesetzt der den Nachlass regelt.
Erst als das Verfahren beendet war bekam ich eine Einantwortungsurkunde auf der Stand wer der gesetzl. Erbe ist und an wen ich das Geld überweisen kann. Hab mich aber trotzdem nochmals bei dem Notar rückversichert!
Auf der homepage der wko müsste es auch Infos zu diesem Thema geben.

Hoffe ich hab dir doch etw. helfen können
lg
Daniela