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Lieber Tomtom, liebe Ulrike,
wie von Ihnen zutreffend ausgeführt, gehören in die Überstundenabgeltung die SEG-Zulagen und alle sonstigen Zulagen hineingerechnet, sofern sie Entgeltcharakter haben (siehe den Begriff „Normallohn“ gemäß § 10 AZG).
In der Praxis erfordert es natürlich einen mitunter beträchtlichen Zeitaufwand, genaue Aufzeichnungen zu führen, wann genaue welche verschmutzenden, erschwerenden, gefährlichen Arbeiten verrichtet wurden. Fehlen solche Aufzeichnungen, hat dies in der Regel die Abgabepflicht zur Folge.
SEG-Zulagen bleiben übrigens, wenn sie aufgrund der Schnittberechnung (Ausfallprinzip) ins Krankenentgelt eingerechnet werden, abgabenfrei. Bei der Einberechnung ins Urlaubsentgelt und Feiertagsentgelt sind sie hingegen pflichtig.
Bezüglich Aufwandscharakter einer Schmutzzulage:
Eine Schmutzzulage hat oft keinen Aufwandsersatzcharakter, weil mit einer Schmutzzulage nicht nur der Aufwand für Reinigung von Kleidung und Körper, sondern auch die Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Arbeitnehmers abgegolten werden soll.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für Steuerfreiheit bzw SV-Freiheit ist für sich alleine rechtlich zwar kein zwingendes Argument für den Charakter als Aufwandsentschädigung (->Nichteinbeziehung in die Schnittberechnung), in der Praxis aber wird diese Faustregel fast immer zutreffen.
Der Aufwandsersatzcharakter einer Schmutzzulage wird – wie von Ulrike sehr treffend angeführt – insbesondere dann verneint, wenn die Kleidungsreinigung durch den Dienstgeber erfolgt.
Weiters wird in der Regel Schmutzzulagen, die unabhängig von der jeweils verrichteten und aufgezeichneten Tätigkeit in Höhe eines bestimmten EURO-Betrages oder eines bestimmten Prozentsatzes vom Stundenlohn bezahlt werden, der Charakter als Aufwandsentschädigung versagt.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft
