Antwort auf: Überstundenberechnung Arbeitszeitgesetzt und KV-Regelung

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rkraft
Teilnehmer

Lieber Tomtom,

sofern aufgrund der vom Klienten geführten Aufzeichnungen keine genaue Zuordnung möglich ist (was m.E. bei an sich steuerfreien Zulagen wie zB einer SEG-Zulage mit hoher Wahrscheinlichkeit die Steuerfreiheit gefährdet, da die Abgabenbehörden idR eine genaue Zuordnung zur Zeit und Art der verschmutzenden/erschwerdenden/gefährlichen Tätigkeit verlangen), würde ich für die Überstundenzuschläge im Zweifel auch einen Dreimonatsschnitt hineinrechnen.

Wenn der Arbeitnehmer die jeweiligen Zulagen (zB Schmutzzulagen) tatsächlich für alle geleisteten Stunden (egal ob Normalarbeitszeit oder Überstunden) erhält, braucht man nicht zusätzlich noch einen Schnitt in den Überstundengrundlohn hineinrechnen, denn sonst würde der Arbeitnehmer die Zulage im Ergebnis womöglich doppelt bekommen.
In den Überstundengrundlohn wäre die jeweilige Zulage m.E. nur dann reinzurechnen, wenn der Arbeitnehmer die Zulage explizit nur für Arbeiten während der Normalarbeitszeit erhält, obwohl die Voraussetzung für die Zulage (zB verschmutzende Arbeit) auch während Überstundenarbeit vorliegt.

Habe ich hingegen zB genaue Arbeitszeitaufzeichnungen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer wirklich nur während der Normalarbeitszeit die Zulagen zu erhalten hat (zB während der angeordneten Überstunden wird keinerlei verschmutzende/erschwerende/gefährliche Tätigkeit verrichtet), dann brauche ich die jeweiligen Zulagen für die Überstundenberechnung überhaupt nicht berücksichtigten (also weder in den ÜSt-Grundlohn noch in die ÜSt-Zuschläge einbeziehen).

Übrigens ist auch zu bedenken, dass auch für Feiertage das Entgeltausfallprinzip gilt (siehe die Regelungen im ARG). Dh regelmäßig gezahlte Schmutzzulagen etc müssen grundsätzlich auch für das Feiertagsentgelt berücksichtigt werden.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft