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7. Oktober 2006 um 8:36 Uhr
#67463
rkraft
Teilnehmer
Lieber Tomtom,
man könnte beispielsweise folgendermaßen formulieren:
„Für künftige Änderungen der Entgeltansprüche des Dienstnehmers, die sich aufgrund von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergeben (zB kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen), wird auf diese einschlägigen gesetzlichen und kollektivrechtlichen Regelungen verwiesen.“
Ergänzender Hinweis: Aus § 2 Abs 6 in Verbindung mit Abs 2 und 5 AVRAG ergibt sich, welche Dienstzettelinhalte (bzw deren Änderungen) durch bloßen Verweis möglich sind.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft