Antwort auf: begünstigte Auslandstätigkeit

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#67493
rkraft
Teilnehmer

Liebe Birgit,

unter „Montage“ fällt nach Ansicht des BMF sowohl die Aufstellung ortsfester Anlagen als auch die Aufstellung von nicht-ortsfesten Maschinen und Arbeitsgeräten, die wegen ihres Umfanges an Ort und Stelle montiert werden müssen; gleichgültig ist, ob Anlagen als unbeweglich oder beweglich anzusehen sind).
Auch die Montageüberwachung bzw Inbetriebnahme (inkl zeitlich begrenztem Probebetrieb) fällt unter die Steuerbefreiung.

Aufgrund Ihrer Schilderung, und ohne den Sachverhalt näher zu kennen, erscheinen mir im Wege dieser (immer mit einem gewissen Beurteilungsrisiko behafteten) „Ferndiagnose“ die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt.
M.E. macht es keinen Unterschied, ob der Mitarbeiter beim Tochterunternehmen oder einem Kunden tätig ist.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft