Antwort auf: Abfertigung ALT

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#67431
rkraft
Teilnehmer

Lieber Arno,

praktisch gesehen würde ich mich – infolge der sehr komplexen und unklaren Rechtslage – auf die Sonderregelung des § 14 AVRAG stützen und dessen Anwendung gegenüber der Finanz beinhart als gegeben argumentieren. Die Regelung passt ja – wie ich meine – der Sache nach grundsätzlich auf Ihren Fall und es ist eine beinahe akademisch angehauchte Frage, ob man auch in ZEITLICHER Hinsicht (infolge der Arbeitszeitreduktion vor dem 1. 1. 98) die Anwendung des § 14 AVRAG letztlich bejaht oder nicht (diese Frage könnte wahrscheinlich auch ein OGH-Richter nicht so aus der Hüfte heraus beantworten, da es PRO- und CONTRA-Argumente gibt).

Bezüglich Mischberechnung würde ich in der Tat so vorgehen, dass man das Verhältnis zwischen der Vollzeitbeschäftigung und der Teilzeitbeschäftigung ermittelt.
Anhand der von Ihnen angegebenen Daten dürfte Ihre Rechnung überschlagsmäßig in etwa passen.
Aus dieser Mischberechnung müsste sich dann eine durchschnittliche Arbeitszeit ergeben (hängt natürlich vom Stundenausmaß der Teilzeit ab), die dann der Abfertigungsberechnung zugrunde gelegt wird.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft