Antwort auf: Befristung Dienstzettel

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#67394
rkraft
Teilnehmer

Lieber Tomtom,

es ist beeindruckend, dass es immer wieder fleißige Forumsmitglieder gibt, die auch am Wochenende Lohnverrechnungsprobleme wälzen. 🙂

Zur Sache: Ich bin voll Ihrer Ansicht. Der Dienstzettel ist rechtlich eine reine Information des Arbeitgebers über die – seiner Meinung nach – bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis (siehe § 2 AVRAG). In den Worten der Rechtsprechung: Der Dienstzettel ist eine bloße Wissenserklärung und keine Willenserklärung.

Wird in einem Dienstzettel daher eine Befristung festgehalten, steht dies rechtlich nur dann auf sicheren Beinen, wenn eine NACHWEISBARE VEREINBARUNG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber vorliegt. Diese Vereinbarung könnte zwar – rechtlich gesehen – durchaus auch mündlich erfolgen (zB ausdrückliches Einverständnis im Rahmen des Bewerbungsgesprächs, dass man die ersten drei Monate des DV befristet), die Beweisprobleme liegen dabei aber natürlich auf der Hand.

Daher: Wichtige Vertragspunkte unbedingt in einem schriftlichen Dienstvertrag oder in einer kurzen Zusatzvereinbarung (diese sollte dann auch wirklich eindeutig als Vereinbarung abgefasst sein und nicht wiederum als einseitige Mitteilung des Arbeitgebers) festhalten.

Schönes Wochenende,
Rainer Kraft