Antwort auf: Tod des Dienstgebers

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rkraft
Teilnehmer

Liebe Inge,

solche Ereignisse wie der von Ihnen geschilderte Fall sind – in menschlicher Hinsicht – meist sehr erschütternd und für alle Beteiligten ganz sicher besonders schwierig. Dazu kommt dann noch die Belastung, die in dieser Situation auftauchenden rechtlichen Unklarheiten abklären zu müssen.

Ich hoffe, ich kann Ihnen und Ihren KollegInnen mit folgenden Hinweisen ein wenig helfen:

1) Das Statement, dass die bestehenden Dienstverhältnisse durch den Tod des Dienstgebers grundsätzlich nicht beendet werden, ist absolut zutreffend. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn die vereinbarten Dienstleistungen untrennbar mit der Person des Dienstgebers verbunden wären (zB Pflegedienstleistungen). Diese Ausnahme wird aber in Ihrem Fall – wie ich annehme – sicher nicht vorliegen.

2) Mit dem Tod einer Person tritt die Verlassenschaft quasi in die Fußstapfen der verstorbenen Person. Um Rechtshandlungen setzen zu können (zB arbeitsrechtliche Erklärungen), wird in der Regel ein Verwalter/Vertreter für die Verlassenschaft bestellt (=Verlassenschaftskurator). Dieser übernimmt im Namen der Verlassenschaft im Prinzip die Arbeitgeberfunktion, und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, in dem die Verlassenschaft (Erbschaft) durch Gerichtsbeschluss an den/die Erben übertragen wird (=Einantwortung). Ab diesem Zeitpunkt tritt/treten dann der/die Erbe/n in die Arbeitgeberstellung ein.

3) Wenn infolge des Todes des Arbeitgebers keine Arbeit vorhanden ist, so ist dies – so kaltherzig dies vielleicht auch klingen mag – grundsätzlich ein der Arbeitgebersphäre zuzurechnender Umstand. Daher haben Arbeitnehmer, weiterhin Anspruch auf Entgelt, solange sie sich arbeitsbereit erklären und keine anderweitigen Erwerbseinkünfte beziehen (siehe § 1155 ABGB). Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist aber wie gesagt insbesondere die Arbeitsleistungsbereitschaft. Diese sollte – sobald es einen Verlassenschaftskurator gibt – diesem gegenüber unverzüglich deklariert werden, um spätere Diskussionen zu vermeiden, ob tatsächlich Leistungsbereitschaft vorgelegen hat oder nicht.

4) Solange daher (gemäß § 1155 ABGB) noch ein Entgeltanspruch weiterbesteht, bleibt auch die Versicherung aufrecht. Rechtlich wäre m.E. eine getrennte Bezugsabrechnung nicht zwingend nötig (die getrennte Abrechnung bei Konkurs hat m.E. ihren Grund ua in der insolvenzbedingten Splittung von Konkursforderungen und Masseforderungen). Wie die GKK die Sache praktisch abwickelt (auch hinsichtlich der Dienstgeber-Kontonummer), sollte am besten direkt bei dieser erfragt werden.

Ich wünsche Ihnen sowie den Angehörigen Ihres Dienstgebers und Ihren KollegInnen alles Gute.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft