Antwort auf: Fristversäumnis für Bekanntgabe der Elternteilzeit?

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rkraft
Teilnehmer

Liebe Andrea,

offenbar hat sich Ihre Frage irrtümlich in den Ordner „Pfändung“ verirrt. Wie ich gesehen habe, haben Sie die Frage aber ohnehin nochmals im passenden Ordner „Urlaub, Schutzfrist, Karenz etc) platziert, wo sie auch schon zutreffend von Eve beantwortet wurde.
Wie Eve bereits zu Recht schreibt, muss die Dienstnehmerin, wenn der Arbeitgeber der Verkürzung der Frist nicht zustimmt, die 3-monatige Vorankündigungsfrist laut MSchG einhalten. Sie könnte daher erst entsprechend später in Elternteilzeit gehen und müsste demnach mit Auslaufen der Karenz wieder voll arbeiten kommen.
Ob es taktisch sinnvoll ist, als Arbeitgeber hier hart zu bleiben und auf die 3 Monate zu pochen, ist natürlich – wie von Eve ausgeführt – eine andere Frage.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft