Antwort auf: DSE nach Beendigung des Dienstverhältnisses?

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Liebe Lydia54!

Zum Zeitpunkt des Einlangens der Pfändung – und das ist entscheidend – hatte der Arbeitnehmer noch eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber. Da eine Lohnpfändung in die Kategorie der „Forderungsexekutionen“ gereiht wird, wurde auch ein Pfandrecht begründet und ging die Pfändung nicht ins Leere.

Somit ist er noch „aktiv“ (Ausfüllgebühr daher € 25,–), die Pfändung ist vorzunehmen (oder wäre vorzunehmen gewesen), vorausgesetzt dieser Gläubiger liegt an erster Stelle und die Pfändung ist auch in Bezug auf Wiedereintritte relevant (12 Monate Wiedereintrittsfrist für Wiederaufleben der Pfändung).

Schönes Wochenende!

W. Kurzböck