Antwort auf: Jahressechstel – Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten

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#67340
rkraft
Teilnehmer

Lieber Martin,

im Prinzip ist die von Ihnen dargestellte Vorgangsweise eine logische gedankliche Fortsetzung und ein „Auf-die-Spitze-Treiben“ jener Optimierungen, die sich aufgrund der „österreich-spezifischen“ Jahressechstelregelung (§ 67 Abs 1 und 2 EStG) ergeben.

Die Finanz hat in ihren Ausführungen im Lohnsteuer-Protokoll 1999 grundsätzlich anerkannt, dass man den bisherigen Auszahlungsmodus bei Bonuszahlungen, Prämien etc umstellen darf, ohne dass dies automatisch als „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts“ zu beurteilen ist.

Klassische Anwendung dafür ist die von Ihnen erwähnte steuerschonende Aufteilung des Jahresbonus in 14 Teile. Dies ist sozusagen das Grundmodell. Anzuerkennen sind sicherlich auch abgewandelte Formen, etwa die Aufteilung nicht in 14 sondern weniger Teile, zB dann wenn die genaue Prämienhöhe erst im Laufe des Kalenderjahres feststeht.

Je mehr man sich aber vom klassischen Grundmodell entfernt, desto größer wird natürlich die Gefahr, dass man – aus Sicht der Finanz – den Bogen überspannen und dadurch die Anerkennung der Steuerbegünstigung verlieren könnte.

Eine Auszahlungsvariante wie die von Ihnen geschilderte, die die Jahressechsteloptimierung quasi auf die ersten drei Monate des Kalenderjahres konzentriert, würde möglicherweise den Bogen im oben beschriebenen Sinne schon überspannen:
Es ist wohl eine auffallend UNGEWÖHNLICHE Vertragsgestaltung, wenn man
1) die Auszahlung einer Jahresprämie in Höhe von Euro 50.000,- auf die Monate Jänner, Februar und März konzentriert, indem man drei laufende Teile (jeweils Euro 10.000,-) abrechnet, dann im März den SZ-Teil der Prämie (Euro 20.000,-) auszahlt UND
2) auch noch UZ und WR nach vorne zieht.

Ich kenne zu einer solch extremen Form der Optimierung zwar keine aktuelle Ansicht der Finanz, fürchte aber, dass ein Optimierungszeitraum, der VON VORNHEREIN AUF WENIGE MONATE beschränkt ist (heikle Grenze könnte m.E. bei unter 6-7 Monate liegen), von der Finanz im Prüfungsfall „umgestoßen“ würde.
Man sollte m.E., um das Abgabenrisiko nicht allzu sehr in die Höhe zu treiben, den Gestaltungsraum doch deutlich über den März hinaus anlegen und möglichst auf die Vorverlegung der Sonderzahlungen verzichten.

Dass es ARBEITSRECHTLICH (im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip) zulässig ist, die Auszahlung von UZ und WR nach vorne zu verlagern, ist m.E. kein wirklich schlagkräftiges Argument für die STEUERLICHE Anerkennung.
Denn auch arbeitsrechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten kann die steuerliche Anerkennung versagt werden, wenn es sich um ganz UNGEWÖHNLICHE UND NUR DER STEUERLICHEN OPTMIERUNG dienende Gestaltungen handelt.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft