Antwort auf: Unterhaltsberechtigte

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rkraft
Teilnehmer

Lieber Chris,

noch ein kleiner Nachtrag:
Da Sie die Frage zur Unterhaltsberechtigung, wie mir jetzt erst bewusst aufgefallen ist, im Kapitel „Pfändung“ abgelegt haben, nehme ich an, dass Sie sich die Unterhaltsfrage im Zusammenhang mit Pfändungen eines Arbeitnehmers stellen.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass den Arbeitgeber keinerlei Beurteilungs- oder gar Nachforschungspflichten hinsichtlich des Unterhalts treffen.
Der Arbeitnehmer ist laut Exekutionsordnung verpflichtet, von sich aus allfällige bestehende Unterhaltspflichten mitzuteilen. Tut er dies, kann sich der Arbeitgeber auf die Richtigkeit der Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich verlassen (außer er weiß davon, dass die Angaben falsch sind).
Wenn Unterhaltspflichten wegfallen, muss dies der Arbeitnehmer von sich aus mitteilen. Solange er nichts mitteilt, kann der Arbeitgeber wiederum vom Weiterbestehen der Unterhaltspflichten ausgehen.

Somit erübrigen sich in der Praxis meist komplizierte Beurteilungen hinsichtlich Unterhaltspflichten.

Letzlich ist es Sache des Gläubigers, bezüglich der vom Arbeitnehmer behaupteten Unterhaltspflicht(en), die der Gläubiger anzweifelt, beim Exekutionsgericht feststellen zu lassen, dass diese Pflicht(en) nicht bestehen. Eine solche gerichtliche Feststellung ist für den Arbeitgeber erst bindend, sobald er den Gerichtsbeschluss zugestellt erhalten hat.

Schöne grüße,
Rainer Kraft