Antwort auf: Keine KV-Zugehörigkeit

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#67338
rkraft
Teilnehmer

Liebe Kerkyra,

der Ansicht, dass mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung bzw kollektivvertraglicher Bestimmung in der Regel eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zur Anwendung kommt, ist durchaus zuzustimmen (siehe § 77 GewO 1859 bzw § 1159b ABGB).

Laut Rechtsprechung ist eine fristwidrige Kündigung des Arbeitnehmers hinsichtlich des Verlustes der Urlaubsersatzleistung und hinsichtlich allfälliger Auswirkungen auf Sonderzahlungen zwar grundsätzlich einem unberechtigten vorzeitigen Austritt gleichzuhalten.

Allerdings kann man diese Gleichstellung von fristwidriger Kündigung einerseit und unberechtigtem vorzeitigen Austritt andererseits NICHT AUSNAHMSLOS UND OHNE RÜCKSICHT AUF DEN EINZELFALL annehmen, sondern in der Regel nur dann, wenn ein vergleichbarer „Unrechtswert“ im Arbeitnehmerverhalten vorliegt:

– Ist zB für den Arbeitgeber erkennbar, dass der Arbeitnehmer die vorgeschriebene Kündigungsfrist eigentlich einhalten möchte, dabei aber irrtümlich eine zu kurze Frist anwendet, wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen müssen. Beharrt der Arbeitnehmer dann trotz Aufklärung auf der verfehlten Frist, kann man ihm die fristwidrige Kündigung durchaus vorwerfen und daran die vorgesehenen Rechtsfolgen knüpfen (Verlust der Urlaubsersatzleistung etc).

– Lässt man den Arbeitnehmer hingegen zunächst dumm sterben und wirft ihm dann nachträglich ein rechtswidriges Verhalten analog einem unberechtigten vorzeitigen Austritt vor, könnte ein Vorenthalten der Urlaubsersatzleistung etc auf wackeligen Beinen stehen. Möglicherweise würde der Arbeitnehmer (im Streitfall) vom Arbeits- und Sozialgericht Recht bekommen.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft