Antwort auf: Sonderzahlungs-Rückrechnung im Handel

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#67312
rkraft
Teilnehmer

Liebe Belinda,

meiner Ansicht nach ist eindeutig die von Ihnen angeführte Variante 2 zutreffend. Dies ergibt sich daraus, dass im Bereich DB, DZ und KommSt das ZUFLUSSPRINZIP gilt. Somit kommt es nicht auf eine rückwirkende „Anpassung“ bzw Aufrollung an, sondern es sind die jeweils zugeflossenen Bezüge entscheidend.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft