Start › Foren › Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc. › Urlaubsvorgriff – Einvernehmliche Auflösung › Antwort auf: Urlaubsvorgriff – Einvernehmliche Auflösung
31. August 2006 um 9:02 Uhr
#67307
Teilnehmer
Liebe Viktoria!
§ 4 (1) Urlaubsgesetz:
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitegeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfodernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren.
Also: Der Arbeitgeber „vereinbart“ nur das, was dem Arbeitnehmer bis DV-Ende aliquot zusteht.
