Antwort auf: Anspruch auf Abfertigung – Geschäftsführender Gesellsch. ?

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#67304
rkraft
Teilnehmer

Hallo Bina,

Gesellschafts-Geschäftsführer stehen arbeitsrechtlich in der Regel in einem Dienstverhältnis, sofern sie weder eine Beteiligung von zumindest 50% noch eine Sperrminorität besitzen. Wie hoch die Sperrminoritat ist, hängt von den Mehrheitserfordernissen in der jeweiligen Gesellschaft ab.

In den praktisch meisten Fällen ist bei 25% Beteiligung noch keine Sperrminorität gegeben, sodass in der Regel arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis vorliegen wird. Übrigens wird auch in der SV und auch steuerlich ein Dienstverhältnis gegeben sein (steuerlich ist – anders als im Arbeitsrecht – die entscheidende Grenze genau bei 25% Beteiligung, darüber ist man steuerlich kein Arbeitnehmer mehr).

Schlussfolgerung für Ihre Frage:

Die Dame, die in ihrer Firma bisher als Angestellte tätig war und ab 1. 10. 2006 als geschäftsführende Gesellschafterin mit 25% Beteiligung weitergeführt wird, bleibt arbeitsrechtlich grundsätzlich Arbeitnehmerin. Man wird für sie zwar sinnvollerweise einen neuen Vertrag aufsetzen, der die spezielle Position als Gf berücksichtigt (zB Haftung nach GmbHG, Nichtanwendung von AZG, ARG, ArbVG etc), aber sie fällt nach wie vor unter das Angestelltengesetz und damit auch unter die Abfertigungsregelungen der §§ 23 und 23a AngG.

Da arbeitsrechtlich somit ein durchgehendes Dienstverhältnis vorliegt, bleibt sie im alten Abfertigungssystem und hat dort bereits 15 Dienstjahre am Konto.
Natürlich könnte man den Positionswechsel zum Anlass nehmen, um per 1. 10. 2006 einen Übertritt ins neue Abfertigungssystem zu vereinbaren. Zwingend ist das aber selbstverständlich nicht.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft