Antwort auf: Auslandstätigkeit über 6 Monaten in Sizilien – EDV Dienstl.

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#67295
rkraft
Teilnehmer

Liebe Meli,

da derartige Entsendungsfälle stets sehr facettenreich und mitunter heimtückisch sind, möchte ich einige Gedankenanstöße geben, die im Rahmen eines Forums möglich sind:

– Wird ein DN von Jänner bis Oktober nach Italien entsendet, überschreitet er die 183 Tage laut Art 15 Abs 2 lit a Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Italien, entsteht in Italien Steuerpflicht, allerdings nur für den Zeitraum des Aufenthalts in Italien (also Jänner bis Oktober). Mangels Betriebsstätte in Italien wird der Steuerpflicht des DN wohl durch Veranlagung nachzukommen sein.

– Das DBA Österreich-Italien sieht im Artikel 23 Abs 3 lit a die Anrechnungsmethode vor. Das heißt, es bleiben die für die Auslandszeit in Italien gewährten Bezüge – sofern keine begünstigte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG vorliegt – zunächst auch parallel in Österreich steuerpflichtig. Für die Lohnverrechnung bedeutet dies, dass man in der Regel die Lohnsteuer weiterhin abziehen muss. Die in Italien bezahlte Steuer ist dem Dienstnehmer aber im Rahmen der Veranlagung auf die österreichische Steuer anzurechnen.

– Die Steuerfreiheit oder Pflichtigkeit der Auslandsdiäten richtet sich nach dem EStG (Tagesgelder werden nach sechs Monaten, genauer: nach 183 Tagen pflichtig), bzw ist infolge lohngestaltender Vorschrift uU eine zeitlich längere Steuerfreiheit möglich. Für den Bereich der Sozialversicherung gilt dasselbe.

Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang übrigens auch die Internetseite http://www.auslandsentsendungen.at
Auf dieser Seite kann man auch eine sehr gute und relativ kurz gehaltene Info-Broschüre zur Auslandsentsendung bestellen.

Eine darüber hinausgehende Detailbeurteilung sollten Sie unter Umständen gemeinsam mit einem „Expatriats“-Spezialisten vornehmen.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft