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25. Juli 2006 um 11:43 Uhr
#67203
rkraft
Teilnehmer
Die Übergangsregelung gilt trotzdem, man muss aber natürlich die zeitlichem Limitierung der Freizeitphase (2,5 Jahre) beachten.
Zu lösen ist dies eigentlich am ehesten damit, dass man zwischen Vollarbeits- und Freizeitphase eine entsprechend lange Teilzeitphase einbaut.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft