Antwort auf: Echte Ferialpraktikanten U-Bahnsteuerpflichtig?

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#67143
Lisa
Teilnehmer

Hallo Martin,

meiner Meinung nach ist die Definition des Dienstverhältnisses laut Wiener DAG sehr stark an die lohnsteuerliche Definition (§ 47 EStG) angelehnt, wenn auch nicht völlig deckungsgleich.
Es kommt darauf an, dass der Dienstnehmer dem Dienstgeber seine Arbeitskraft schuldet, was laut Wiener DAG dann der Fall ist, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter
der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 2 (4) Wiener DAG).

Daraus würde ich ableiten:
Ist jemand echter Ferialpraktikant im strengen Wortsinn (kein Entgelt, insbesondere auch kein Taschengeld, und keine Arbeitspflicht), fällt er auch nicht unter das Wiener DAG. Realistisch gesehen wird das aber eher der Ausnahmefall sein.
Sobald jemand aufgrund Entgelt oder Arbeitspflicht (betriebliche Eingliederung) kein echter Ferialpraktikant mehr ist, wird man ihn wohl als U-Bahnsteuer-pflichtig ansehen müssen.

So würde ich es – aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage – auslegen, auch wenn ich es persönlich sehr unbefriedigend finde (ähnlich wie bei der SV-rechtlichen Problematik, wo aufgrund der engen Sichtweise des Hauptverbands echte Ferialpraktikanten nur mehr sehr selten vorliegen).

Schöne Grüße,
Lisa